Die Erstverordnung ist die erste Verordnung, die der Haus- oder Facharzt zu Beginn der ergotherapeutischen Intervention ausstellt.
Jede Verordnung, die darauf folgt und der Behandlung der selben Erkrankung dient, gilt als Folgeverordnung.
Folgeverordnungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich der behandelnde Arzt (Haus- / Facharzt) erneut ein Bild über den Zustand und die psychische und/oder physische Situation des Patienten gemacht hat.
Die Verordnungsmenge je Rezept beträgt maximal 10 Therapieeinheiten. Diese kann von dem behandelnden Arzt reduziert, jedoch nicht erhöht werden.
Bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls, kann der Arzt die maximale Verordnungsmenge von 10 Therapieeinheiten überschreiten. Allerdings muss dies begründet und durch eine prognostische Einschätzung untermauert werden.
Diese begründungspflichtigen Verordnungen müssen vor Weiterführung der Therapie dem zuständigen Kostenträger vorgelegt werden.
Die Therapie kann jedoch bereits fortgesetzt werden, bevor der Kostenträger eine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat.
Sollte die Verordnung außerhalb des Regelfalls nicht genehmigt werden, ist eine Rückforderung der Kosten (Kostenträger) für bereits erbrachte Leistung nicht legitim. D.h. der Kostenträger übernimmt mindestens bis zum Entscheid über eine Ablehnung der Verordnung die Kosten der Behandlung.
GEWINNSPIEL
Gewinnspiel- Frage:
In welchem Bereich werden gezielt Erkrankungen des zentralen Nervensystems behandelt?
a) Technologie
b) Neurologie
c) Astrologie
Nähere Informationen finden Sie links unter "GEWINNSPIEL"
News/ Events
Infotag zur Ergotherapie- Ausbildung in den Schulen Dr. Blindow in HANNOVER und STADTHAGEN